Teure Rechtschreibfehler

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Das Dumme vor Gericht ist immer, dass man seine Behauptungen beweisen muss, um den von Amts wegen misstrauischen Richter von der Wahrheit seines Vorbringens zu überzeugen. Besitzt man kein Beweismittel, zum Beispiel weil die behauptete Tatsache nicht der Wahrheit entspricht, ist Phantasie gefragt, denn was nicht ist, kann ja werden.

Lassen sich Eheleute scheiden, wird im Bedarfsfall auch der Zugewinnausgleich durchgeführt: Die während der Ehezeit erzielten beiderseitigen Vermögenszuwächse sollen ausgeglichen werden. Was die Gatten bereits bei Eheschließung ihr Eigen nannten, gehört ihnen indes allein und bildet das sogenannte Anfangsvermögen. Nur wenn das Vermögen am Ende der Ehezeit das Anfangsvermögen übersteigt, also ein Zugewinn erzielt wurde, profitiert die/der Ex daran hälftig.

Guthaben muss nicht immer gut sein

Man ahnt, dass es in einem solchen Verfahren wünschenswert ist, ein möglichst hohes Anfangsvermögen geltend zu machen, um den Zugewinn zu reduzieren oder gar auf null zu setzen. Diese Ahnung wurde auch vom Scheidungswilligen B. geteilt, der seiner Verflossenen einen angemessenen Ausgleich neidete. Er behauptete also, bei Eheschließung über ein sechsstelliges Guthaben bei einer Luxemburger Bank verfügt zu haben, wobei – wie er zwischen den Zeilen durchblicken ließ – es sich um Gelder gehandelt habe, die vielleicht ein wenig an den geltenden Steuervorschriften vorbei ins schöne Nachbarland geflossen seien. Wegen dieser ein wenig heiklen Sachlage sei es leider nicht möglich, Belege oder Kontoauszüge beizubringen, die Bank ziere sich aus naheliegenden Gründen.

Die (Noch-)Gattin bestritt diese Behauptungen, war ihr doch zu keiner Zeit bewusst, mit einem wohlhabenden Manne die Ehe eingegangen zu sein. Also wurde B. durch das Gericht klargemacht, dass ohne einen Nachweis des behaupteten Guthabens schwerlich in seinem Sinne würde entschieden werden können. Im weiteren Verlauf der Angelegenheit schrieb der Anwalt, es sei dem Mandanten doch gelungen, durch heftiges Insistieren bei seiner Bank eine Bestätigung über sein Guthaben zum Zeitpunkt der Eheschließung zu erlangen. Das als Anlage beigefügte seriös aussehende Schreiben der Bank bestätigte das behauptete Guthaben, und alles schien in bester Ordnung.

Mangelnde Französischkenntnisse können arm machen

Aber dann meldeten sich aus dem Unterbewusstsein meine vor langer Zeit in der Schule erworbenen rudimentären Französischkenntnisse, irgend etwas stimmte da doch nicht. Also das Schreiben der Bank mal ganz genau checken, auch den Briefkopf und das ganze Kleingedruckte. Und da fiel es dann auf: Einmal hieß es „Bancque“ (richtig wäre Banque), an anderer Stelle im Zusammenhang mit dem dort dann richtig geschriebenen Banque „Luxemburg“ (richtig wäre hier Luxembourg). Somit gab es zwei Fehler, die der (i.Ü. renommierten) Bank sicherlich weder im Text noch auf dem Briefbogen unterlaufen wären.

So musste der „arme“ Mann dann doch den Zugewinnausgleich leisten. Wieviel er dem – offenbar semi-professionellen – Fälscher gezahlt hatte und wie das anschließende Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetruges ausgegangen ist, weiß ich nicht.

MerkeAuch beim Fälschen von Belegen – sollte man der Sorgfalt pflegen!

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